Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Diese Bedingungen sind Bestandteil für die dem Vertrag zugrundeliegenden Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ferner bei künftigen Verträgen.

2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

3. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner –soweit gesetzlich zulässig – Singen am Hohentwiel.

5. Geschäftsbezogene Daten des Bestellers werden bei uns gespeichert. Die Daten werden ausschließlich für die eingegangene Geschäftsbeziehung und nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwandt.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.

2. Werden bis zur Lieferung oder Leistung die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Transportkosten usw. erhöht, so ist der Besteller verpflichtet, den sich hieraus ergebenden Mehrpreis auch dann zu zahlen, wenn ein Festpreis vereinbart ist. Falls der Besteller kein Kaufmann ist, gilt dies nicht, wenn die Lieferung oder Leistung Innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll.

3. Preise verstehen sich ab Singen am Hohentwiel ausschließlich Verpackung. Alle Sendungen erfolgen unfrei.

4. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest an. Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

5. Werden diese Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen vom Besteller nicht eingehalten – bei leichten Vertragsverletzungen ist dabei Abmahnung erforderlich – oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers, so werden alle unsere Forderungen – auch aus anderen Verträgen – sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel.

6. Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechts kräftig festgestellten Forderung zulässig.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

1. Die Ware wird in handelsüblicher Form mittlerer Art und Gütegeliefert. Alle Maß-, Gewichts-, Farb- und ähnliche Angaben so wie Muster sind nur unverbindliche Rahmenangaben, Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Besteller zumut bar ist.

2. Teillieferungen sind zulässig. Lieferungen auf Abruf werden ausgeführt, solange Vorrat vorhanden ist, bei geräumten Lagern nur nach Anfall und der Reihe des Abrufes nach.

3. Wir haften nicht für Verzögerungen oder Lieferungsausfall bei höherer Gewalt, Streik, Verkehrsbehinderungen irgendwelcher Art oder verspäteten Lieferungen unserer Lieferanten.

4. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertreten die Unmöglichkeit der Leistung können Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gestellt werden, wobei nur der dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden zu ersetzen ist.

5. Für Lieferungen an die Baustelle ist Voraussetzung, dass die Baustelle mit schweren Lastzügen auf gut befahrbaren Wegen zu er reichen ist. Der Empfänger hat unverzüglich für die Entladung zu sorgen.

§ 4 Abnahme, Verzug des Bestellers

1. Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er die Ware zu dem vereinbarten Termin oder – mangels einer Termins- Vereinbarung – innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Versandbereitschaft nicht vollständig abnimmt. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder zu lagern, jeweils auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Preises als Schadenersatz zu fordern, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass uns kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen auch künftigen – Forderungen unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für

besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bar Zahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wird somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbereich berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt Forderungen gegenüber Dritten aus dem Weiterverkauf der Vorhalts Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar gleich gültig, ob sie nach Einbau an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihn gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in der Höhe an uns ab, der dem Wert der gelieferten Ware entspricht. Es besteht Einigkeit, dass die uns abgetretenen Forderungen des Bestellers gegenüber seinem Auftraggeber oder dritten Personen Vorrang von den eventuellen weiteren Ansprüchen des Bestellers diesen Personen gegenüber haben. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Drittschuldner die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit den Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Auf Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

3.Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehalts Ware oder in die in den voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4.Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

§ 6 Gewährleistung

1. Rügen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich

anzuzeigen. Ist der Besteller Kaufmann, hat er die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, eingehend zu prüfen und alle erkennbaren Mängel schriftlich zu rügen.

2. Mangelhafte Ware bessern wir nach unserer Wahl entweder nach oder nehmen sie zurück und ersetzen sie durch einwandfreie. Falls die

Nachbestellung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Schadenersatzansprüche – auch aus positiver Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung –können nur gestellt werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, es sei denn, dass es sich um Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften handelt. Eine Bezugnahme Auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns. Ist der Besteller Kaufmann, wird unsere Haftung auf Tragung der Aufwendungen bei Nachbesserung bzw. auf Schadenersatz beschränkt auf den Auftragswert.

3. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.

4. Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsmäßiger Ware oder bei Lieferungen von Fehlmengen.

5. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Schuldanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf die Geltendmachung unserer Rechte.

6. Für nicht in 1. Sorte gelieferte Ware ist die Erfüllung der Anforderungen der DIN-Normen nicht Voraussetzung.